Zweitwohnungssteuer in Aachen bestätigt
Geschrieben am 27. März 2010 von Martin HenzeWie das Bundesverfassungsgericht am 17. Februar 2010 entschied und nun bekannt gab, verstößt die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen nicht gegen das Grundgesetz. Die Klage eines Studenten der RWTH Aachen, welcher bei seinen Eltern mit Erstwohnsitz gemeldet ist und sein Wohnheimszimmer in Aachen als Zweitwohnsitz angemeldet hat, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Nachdem die Klagen vor dem Verwaltungsgericht Aachen und dem Oberverwaltungsgericht in Münster erfolglos waren, entschied das Studierendenparlament im vergangenen Jahr, die Klärung dieser wichtigen Grundsatzfrage vor dem Bundesverfassungsgericht finanziell zu unterstützen.
Die Allgemeine Fachschaftsliste bedauert, dass das Verfahren nicht zu Gunsten der Studierenden in Aachen entschieden wurde. Als positiver Effekt ergibt sich jedoch, dass nun Rechtssicherheit über die Zweiwohnungssteuer in Aachen herrscht; weitere Klagen von Studierenden gegen die Aachener Zweitwohnungssteuer sind nun wenig erfolgsversprechend. Dies bedeutet, dass auch weiterhin für jede in der Stadt Aachen angemeldete Zweitwohnung eine Steuer in Höhe von 10 % der Nettokaltmiete bezahlt werden muss.
Nachdem nun die rechtlichen Möglichkeiten gegen eine Zweitwohnungssteuer für Studierende ausgeschöpft sind, wird die Allgemeine Fachschaftsliste sich verstärkt auf politischer Ebene für eine Abschaffung der Zweitwohnungssteuer für uns Studierende einsetzen.
Weitere Informationen können der Pressemitteilung und dem Urteil entnommen werden.
