Akkreditierungsverfahren in NRW verfassungswidrig?
Geschrieben am 3. Juni 2010 von Felix GathmannDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat ein Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Akkreditierung zweier Studiengänge ausgesetzt und holt nun eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein (AZ 12 K 2689/08). Diese Entscheidung wird grundlegend klären, ob Akkreditierungsverfahren in Nordrhein-Westfalen weiter auf den bestehenden Rechtsgrundlagen in der bisherigen Weise durchgeführt werden können oder nicht.
Informationen zum Thema Akkreditierung und zum Akkreditierungsverfahren kannst du in unseren FAQ Akkreditierung finden.
Leider handelt es sich bei der klagenden Hochschule um eine, die nicht in staatlicher Trägerschaft ist. Die vom Verwaltungsgericht für verfassungswidrig befundene Norm (§ 72 Abs. 2 Satz 6 HG NW) bezieht sich auch ausschließlich auf nichtstaatliche Hochschulen. Allerdings gilt eine vergleichbare Norm (§ 7 Abs. 1 HG NW) auch für staatliche Hochschulen wie die RWTH Aachen. Die Verfassungskonformität dieser Norm kann daher ebenfalls bezweifelt werden. Ebenso können die vom Gericht vorgebrachten Gründe für die Akkreditierung aller Studiengänge in NRW zutreffend sein.
Konkret geht es um die Vorgabe des Hochschulgesetzes NRW, dass alle Studiengänge “nach den geltenden Regelungen” und “durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind” (§ 7 Abs. 1 HG NW), akkreditiert werden müssen. Das bedeutet, dass eine Hochschule jeden Studiengang von einer der Agenturen akkreditieren lassen muss. Die Agentur selbst ist von einem Akkreditierungsrat zugelassen worden. Die Kultusministerkonferenz hat festgelegt, nach welchen Kriterien die Akkreditierung durchgeführt wird. Die Agentur stellt im Akkreditierungsverfahren fest, ob diese Kriterien erfüllt sind. Dabei hat sie recht große Freiheiten.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg sieht hier einen Verstoß gegen die im Grundgesetz festgeschriebene Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Pflicht zur Akkreditierung ist ein Eingriff in die Lehrfreiheit. Diese erfordert eine ausreichende gesetzliche Grundlage, die zur Zeit nicht existiert. Es fehlt an konkreten gesetzlichen Vorgaben für das Akkreditierungsverfahren. Dem Akkreditierungsrat dürfen keine Befugnisse zur Rechtssetzung übertragen werden, die einem Parlament vorbehalten sind. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz haben keine unmittelbaren Rechtswirkungen und müssen durch entsprechende Landesgesetze umgesetzt werden. Das ist momentan aber nicht der Fall.
Wir hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht nun feststellt, dass Akkreditierungen nicht weiter mehr oder weniger willkürlich durchgeführt werden können, ohne dass es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung des Akkreditierungsverfahrens gibt. An der RWTH Aachen werden wir uns weiter dafür einsetzen, dass der Willkür mancher Akkreditierungsagenturen nicht nachgegeben wird, sondern die Verfahren zu sinnvollen Ergebnissen führen. Bestes Beispiel hierfür ist die Vorgabe mancher Agenturen, den Zugang zum Master nur denjenigen zu ermöglichen, die eine Mindestnote im Bachelor erreichen. Einer solchen Forderung wird an der RWTH Aachen auch in Zukunft nicht nachgegeben werden, das haben AlFa-Mitglieder an der Hochschule erfolgreich durchgesetzt.
